3.5. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nun – anders als noch mit Schreiben vom 13. Juni 2024 – durch Bildung von verschiedenen Kategorien zwar etwas genauer umschrieben, in welche E-Mails die Straf- und Zivilklägerin seiner Ansicht nach keine Einsicht nehmen dürfe. Es ist indessen nicht Sache der Beschwerdekammer, anhand dieser vom Beschwerdeführer aufgestellten abstrakten Kriterien die zu den Akten genommenen E-Mails im Einzelnen zu triagieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer – dem bereits Akteneinsicht gewährt wurde – anhand der zu den Akten genommen E-Mails (vgl. act.