119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als Strafklägerinnen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigen und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstehen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), -9- unterliegen grundsätzlich der Akteneinsicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2).