108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 5.1). Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche (Art. 122-126 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit.