Im Weiteren sei E-Mailkorrespondenz ausserhalb des Zeitraums sehr wohl von Relevanz, da nicht feststehe, wann die vorgeworfenen deliktischen Handlungen begonnen hätten und frühere E-Mailkorrespondenz insbesondere für die Deutung späterer E-Mailkorrespondenz von Relevanz sei, bspw. um entscheiden zu können, ob eine Weiterleitung von geschäftlichen Informationen der üblichen Vorgehensweise entspreche oder mit der beabsichtigten Verwendung für den Aufbau einer eigenen Unternehmung im Zusammenhang stehe (Beschwerdeantwort Rz. 8). Schliesslich seien keine E-Mails zu den Akten genommen worden, die einem Beschlagnahmeverbot unterlägen (Beschwerdeantwort Rz. 9).