Der Beschwerdeführer verkenne im Weiteren, was Gegenstand des Strafverfahrens sei. Zwecks Aufklärung des Tatverdachts sei sämtliche Korrespondenz des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Aufbau einer eigenen Unternehmung in Konkurrenz zu seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin von Relevanz und nicht nur Korrespondenz, in welcher per Zufall die Firma der Straf- und Zivilklägerin genannt werde. Zudem erkenne primär die Strafund Zivilklägerin, ob es sich bei Informationen, die für die neue Unternehmung des Beschwerdeführers verwendet worden seien, um solche der Straf- und Zivilklägerin handle (Beschwerdeantwort Rz. 7).