Offensichtlich seien nicht bloss eingehende, sondern auch ausgehende E-Mails von Relevanz, insbesondere um abklären zu können, ob der Beschwerdeführer Informationen der Straf- und Zivilklägerin an Dritte -8- weitergeleitet und/oder sein Vorgehen mit Dritten besprochen habe (Beschwerdeantwort Rz. 6).