3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft macht in der Beschwerdeantwort zusammengefasst geltend, die rechtshilfeweise erhobenen E-Mails seien nicht vollumfänglich zu den Akten genommen worden. Es werde nur Einsicht in jene E-Mails gewährt, die zu den Akten genommen worden seien. Da aber nur potentiell verfahrensrelevante E-Mails zu den Akten genommen worden seien, stehe gleichzeitig fest, dass die Straf- und Zivilklägerin ein vollumfängliches Einsichtsrecht in jene E-Mails habe, welche zu den Akten genommen worden seien (Beschwerdeantwort Rz. 5).