Art. 102 Abs. 1 StPO auferlege der Untersuchungsbehörde diese Abwägung und die Pflicht zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen (als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips). Dies sei vorliegend nicht gemacht worden (Beschwerde Rz. 45). Die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen seien daher zu berücksichtigen und die Akteneinsicht in die im Übermass zu den Akten genommenen E-Mails (im Rahmen der Edition) einzuschränken (Beschwerde Rz. 46).