Auch die vermeintliche Begründung, wonach die generell geltend gemachten privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zuliessen, greife deutlich zu kurz. Denn, dass die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers an verfahrensirrelevanten Informationen stets das öffentliche Interesse der Strafverfolgungsbehörden sowie ein allfällig privates Interesse Dritter überwögen, liege auf der Hand und müsse daher grundsätzlich – anders als im Entsiegelungsverfahren – auch nicht detailliert nachgewiesen werden. Art.