3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, an E-Mails, welche nicht den oben aufgezählten Kriterien entsprechen, könne die Straf- und Zivilklägerin kein Interesse haben, sodass die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen klar überwögen. Der Straf- und Zivilklägerin sei daher in diese (nota bene eigentlich, weil nicht verfahrensrelevant, nicht zu den Akten zu nehmende E-Mails) keine Einsicht zu gewähren (Beschwerde Rz. 42). Die Kantonale Staatsanwaltschaft mache es sich mehr als zu einfach, wenn sie zwar ausführe, dass zumindest eine Einsicht in die in die Akten aufgenommenen Unterlagen betreffend die C.__