Betreffend die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen sei zu beachten, dass zusammengefasst der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als Leiter des Standorts Q._____ der Straf- und Zivilklägerin seit ca. Juli 2022 bis am 28. April 2023 Informationen aus dem Geheimbereich der Straf- und Zivilklägerin mit Dritten geteilt und für den Aufbau der C._____ AG verwendet habe. Ferner bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Personal der Straf- und Zivilklägerin abgeworben. Für die Klärung dieses Tatverdachts seien zumindest die bis anhin in die Akten aufgenommenen Unterlagen betreffend die C._____ AG sowie betreffend den Beschwerdeführer erforderlich.