3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Abweisung der beantragten Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Straf- und Zivilklägerin aus, diese habe als Privatklägerin Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Verwendung von im Strafverfahren gewonnenen Informationen für die Durchsetzung von Zivilforderungen im Strafverfahren selbst oder in einem separaten Zivilverfahren sei nicht missbräuchlich. Betreffend die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen sei zu beachten, dass zusammengefasst der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als Leiter des Standorts Q.