Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hat das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren ES.2024.35 zufolge Rückzugs des Siegelungsantrags des Beschwerdeführers sowie infolge Säumigkeit der C._____ AG als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. Der Entscheid im Verfahren SBK.2024.176 ergeht zudem ebenfalls heute. Entsprechend erweist sich der Antrag auf Verfahrenssistierung als gegenstandslos.