Es ist daher zweifelhaft, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage des Eintretens vorliegend aber offenbleiben. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens SBK.2024.176 sowie bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens ES.2024.35 vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu sistieren.