schränkt der Beschwerdeführer – was im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zulässig ist – seine Anträge im Vergleich zum ursprünglichen Antrag vom 13. Juni 2024 insoweit ein, als nun keine umfassende Einschränkung des Akteneinsichtsrecht mehr gefordert wird. Allerdings werden in der Beschwerde nun neue bzw. erstmals näher ausgeführte Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Es ist an sich nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erstmalig Gründe für die Verweigerung eines Akteneinsichtsrechts zu prüfen. Es ist daher zweifelhaft, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist.