1.3. Indessen nannte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch betreffend Einschränkung der Akteneinsicht vom 13. Juni 2024 die vorstehend aufgezählten sechs Kriterien, nach denen das Akteneinsichtsrecht der Straf- und Zivilklägerin einzuschränken sei, nicht. Vielmehr wurde dort eine umfassende Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Straf- und Zivilklägerin beantragt und dies damit begründet, dass diese das Strafverfahren zur Alimentierung der gegen den Beschwerdeführer geführten Zivilverfahren nutze, und im Übrigen wurden private Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, die aber nicht ansatzweise begründet wurden. Zwar -6-