Allerdings ist – wie oben dargelegt – das Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen. Der Beschwerdebegründung kann entnommen werden, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers für das Verfahren nur E-Mails relevant seien, (1) welche der Beschwerdeführer empfangen habe (nicht aber solche, die er versendete), (2) nur E-Mails mit internen Informationen der Zivilund Strafklägerin, (3) nur E-Mails, welche der Beschwerdeführer sich von seiner geschäftlichen E-Mailadresse zugesendet habe (nicht aber E-Mails, die er von Dritten erhalten habe), (4) nur E-Mails, welche zwischen dem 19. März 2022 und dem 23. März 2023 versendet worden seien, (5) nur