2 zu beantragen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft nach Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens (SBK.2024.176) sowie durchgeführtem Entsiegelungsverfahren (ES.2024.35) einen neuen Entscheid hinsichtlich der Beschränkungen des Einsichtsrechts zu fällen habe. Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich somit nicht, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung abgeändert haben will bzw. was die Kantonale Staatsanwaltschaft bei erneuter Beurteilung zu beachten habe. Allerdings ist – wie oben dargelegt – das Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen.