1.2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024. Jedenfalls den Anträgen ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Sinn die angefochtene Verfügung zu ändern sei. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in Beschwerdeantrag Ziff. 2 zu beantragen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft nach Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens (SBK.2024.176) sowie durchgeführtem Entsiegelungsverfahren (ES.2024.35) einen neuen Entscheid hinsichtlich der Beschränkungen des Einsichtsrechts zu fällen habe.