es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung gewinnen lässt. Entsprechend hat die Beschwerdeinstanz gegebenenfalls auch Rechtsbegehren im Lichte der Begründung zu deuten (GUIDON, a.a.O., N. 389). Zu beachten bleibt, dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt.