1. 1.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem in anderen Gesetzen als Voraussetzung für Rechtsschriften genannten Begehren, d. h. dem Antrag. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388).