2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen neuen Entscheid nach durchgeführtem parallelem Beschwerdeverfahren (SBK.2024.176) und durchgeführtem Entsiegelungsverfahren (ES.2024.35) in Bezug auf die Beschränkung des Einsichtsrechts zu fällen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bis zur Rechtskraft dieses neu zu fällenden Entscheides anderen Parteien keine Akteneinsicht zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft: -4-