2. 2.1. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Straf- und Zivilklägerin. 2.2. Am 17. Juni 2024 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft: " Die mit Schreiben vom 13.06.2024 beantragte Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft wird abgelehnt." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung vom 17. Juni 2024 in der Strafuntersuchung KSTA ST.2023.249 aufzuheben.