2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin D._____, Baden, als unentgeltliche bzw. amtliche Verteidigerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)