3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 10 - 3.2. Über eine allfällige Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.