Entgegen den vom Beschwerdeführer mit Beschwerde gestellten Anträgen besteht somit keine begründete Veranlassung, - die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 14. Juni 2024 aufzuheben, - die Sache zum neuen Entscheid an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zurückzuweisen, - festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne gültigen Hafttitel und damit rechtswidrig in der stationären therapeutischen Massnahme zurückgehalten wird, oder - die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.