Dementsprechend befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der stationären therapeutischen Massnahme und liegt somit für den damit verbundenen Freiheitsentzug ein gültiger Hafttitel vor. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, warum zur Schaffung eines Hafttitels vollzugsrechtliche Sicherheitshaft hätte beantragt werden müssen bzw. umgehend beantragt werden müsste. Nicht zu beanstanden ist somit auch, dass die Präsidentin des Bezirksgericht Baden feststellte, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im stationären Massnahmenvollzug befindet, und dass sie deshalb derzeit von einem Antrag auf Sicherheitshaft absah.