2.6. Weil auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, warum der vom Amt für Justizvollzug bezüglich seiner Aufhebungsverfügung vom 12. April 2024 angeordnete und vom Beschwerdeführer unangefochten gelassene Vollstreckungsaufschub nichtig sein sollte, bleibt dieser beachtlich. Dementsprechend befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der stationären therapeutischen Massnahme und liegt somit für den damit verbundenen Freiheitsentzug ein gültiger Hafttitel vor.