eine absehbare Zeit fortzuführen, bis hinsichtlich des weiteren Straf- oder Massnahmenvollzugs Klarheit besteht. Dies gilt umso mehr vorliegend, bekräftigte der Beschwerdeführer doch mit Eingabe vom 5. Juni 2024 seine weitere Therapiebereitschaft zumindest im Rahmen einer ambulanten Behandlung (S. 12) und beantragte die Staatsanwaltschaft Baden eventualiter die erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.