Vielmehr sieht § 46 Abs. 1 VRPG selber die Hemmung der Vollstreckung für den Fall eines Rechtsmittels vor. Wenngleich die Verfügung vom 12. April 2024 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, steht nach wie vor nicht fest, ob die Verwahrung angeordnet wird. Mit Blick darauf erscheint der Vollstreckungsaufschub zweckmässig und im Einklang mit § 46 Abs. 1 VRPG stehend. Zudem entspricht die Vorgehensweise des Amtes für Justizvollzug einer langjährigen Praxis, die bis anhin soweit ersichtlich noch nie als nichtig beanstandet wurde (vgl. etwa Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.385 vom 9. Mai 2022 Ziff.