Der Sache nach hat das Amt für Justizvollzug seiner Verfügung vom 12. April 2024 die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als die Verfügung erst ab Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids über den Antrag auf Verwahrung Wirkung entfalten soll. Weder ergibt sich aus § 55 Abs. 1 der Strafvollzugsverordnung (SMV; SAR.253.112) noch aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SAR.271.200), dass dies offensichtlich unzulässig wäre. Vielmehr sieht § 46 Abs. 1 VRPG selber die Hemmung der Vollstreckung für den Fall eines Rechtsmittels vor.