2.5.2. Allein der Umstand, dass während eines Nachverfahrens die im Hinblick auf den weiteren Gang des Straf- und/oder Massnahmenvollzugs erforderlichen Regelungen (zumindest teilweise) an sich auch in Form von Sicherheitshaft getroffen werden können, lässt die Vorgehensweise des Amtes für Justizvollzug nicht bereits als offensichtlich unzulässig bzw. nichtig erscheinen. Der Sache nach hat das Amt für Justizvollzug seiner Verfügung vom 12. April 2024 die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als die Verfügung erst ab Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids über den Antrag auf Verwahrung Wirkung entfalten soll.