Dies ist als ein vom Amt für Justizvollzug selbst verfügter Vollstreckungsaufschub der von ihm angeordneten Massnahmenaufhebung zu werten. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung unangefochten, weshalb – unter Vorbehalt einer allfälligen Nichtigkeit (vgl. sogleich) – auch der darin verfügte Vollstreckungsaufschub in Rechtskraft erwachsen und damit als zumindest einstweilen verbindlich zu betrachten ist. -8-