2.4. Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre therapeutische Massnahme zwar mit Verfügung vom 12. April 2024 auf (act. 04 192 ff.). Sie tat dies aber nicht mit (sofortiger) Wirkung ab dem 12. April 2024 oder ab Rechtskraftdatum dieser Verfügung, sondern erst mit Wirkung ab Datum des gerichtlichen Entscheids über die Rechtsfolgen der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Dies ist als ein vom Amt für Justizvollzug selbst verfügter Vollstreckungsaufschub der von ihm angeordneten Massnahmenaufhebung zu werten.