2019, N. 3a zu Art. 62 c StGB). Ein derartiger Entscheid ist bisher noch nicht ergangen, weshalb die Beschwerde nicht bereits mit der Begründung abgewiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich nicht mehr im Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme befinden, zumindest im Vollzug der Restfreiheitsstrafe befindet.