2.3. Wird eine Massnahme aufgehoben und ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB). Der Entscheid, bei Scheitern der Massnahmen (erneut) den Strafvollzug zu verfügen, ist aber durchwegs einem Gericht vorbehalten (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art.