2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2012 (act. 02 011 ff.) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt (Dispositiv-Ziff. 2). Hieran angerechnet wurden ihm 1'243 Tage Untersuchungshaft i.S.v. Art. 51 StGB (i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Dispositiv- Ziff. 4), woraus folgt, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2008 verhaftet worden sein dürfte. Weil der Beschwerdeführer seitdem ohne Unterbruch die Freiheitsstrafe verbüsste bzw. sich in einer in Beachtung von Art. 57 Abs. 3 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnenden stationären -7-