2. 2.1. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (auf welche er mit Beschwerde verwies) in Ziff. 2 und 3 geltend gemacht, ohne gültigen Hafttitel inhaftiert zu sein. Weil er die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 12. April 2024 nicht angefochten habe, sei die darin verfügte "Aufhebung des Hafttitels" in Rechtskraft erwachsen. Dass das Amt für Justizvollzug die Massnahme "suspensiv" erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichts Baden über den Verwahrungsantrag hin habe aufheben wollen, sei nicht von Bedeutung bzw. nicht rechtskonform. Für die Schaffung eines gültigen Hafttitels müsse vollzugsrechtliche Sicherheitshaft i.S.v.