Für solch einen Anspruch gibt es auch keine verfassungsrechtliche (aus Art. 29 Abs. 3 BV abzuleitende) Grundlage (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Bestellung von Rechtsanwältin D._____ zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.