- Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Privatkläger i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Einerseits durfte daher von ihm für allfällige Kosten und Entschädigungen keine Sicherheitsleistung einverlangt werden (Art. 383 Abs. 1 StPO e contrario) und wurde eine solche auch nicht einverlangt. Andererseits kann der Beschwerdeführer als verurteilte Person (anders als ein Privatkläger) keinen aus Art. 136 StPO abzuleitenden Anspruch haben, im Falle seines Unterliegens von Verfahrenskosten definitiv befreit zu werden. Für solch einen Anspruch gibt es auch keine verfassungsrechtliche (aus Art.