364 StPO). Dementsprechend wurde, in Entsprechung eines vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 gestellten Antrags, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Baden und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. Mai 2024 Rechtsanwältin Sandra Sutter- Jecker, T._____, als (notwendige) amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt.