- Die Regeln betreffend die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person (Art. 132 ff. StPO) gelten in Beachtung von Art. 364 Abs. 5 StPO sinngemäss auch für die verurteilte Person im Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts i.S.v. Art. 363 ff. StPO (MARIANNE HEER/STEPHAN BERNARD/RAFAEL STUDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 364 StPO).