393 Abs. 1 lit. b StPO handelt, der beim Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Aufrechterhaltung eines nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrigen Freiheitsentzugs), unterliegt sie dem Beschwerderecht -5- (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Die Vorakten wurden beigezogen.