In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Vorakten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Bestellung von Rechtsanwältin D._____, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte am 29. Juli 2024 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde mit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: