2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verfügte am 14. Juni 2024 Folgendes: -4- " 1. Es wird festgestellt, dass sich der Verurteilte bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Baden über den Antrag auf Verwahrung resp. bis zum Erreichen der Regelhöchstdauer der stationären Massnahme am 30. März 2027 im stationären Massnahmenvollzug befindet. 2. Entsprechend ist derzeit von einem Antrag auf Sicherheitshaft abzusehen." Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 zugestellt.