2.2. Mit Eingaben vom 19. Mai 2024 und 5. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden u.a. geltend, seit Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (mit am 16. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 12. April 2024) ohne gültigen Hafttitel und damit rechtswidrig inhaftiert zu sein. Das Bezirksgericht Baden habe daher beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Erlass eines gültigen Hafttitels in Form von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu stellen oder ihn, allenfalls unter Anordnung von möglichst milden Auflagen, unverzüglich in Freiheit zu entlassen.