3. Für den Fall, dass bis zu Ablauf der Regelhöchstdauer kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, sei Antrag auf Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem zuständigen Gericht vorzulegen. Dies ab dem 01.04.2027, nach Ablauf der Regelhöchstdauer und unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen (wie z.B. Ort, Urlaubsregelung, Art der Therapie). 4. Die Staatsanwaltschaft Baden wird höflich um Vertretung dieser Anträge vor Gericht ersucht (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO)."