2. A._____ verbleibt im Freiheitsentzug unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen, bis das zuständige Gericht rechtskräftig über das weitere Vorgehen entschieden hat." -3- Am 17. April 2024 stellte es bei der Staatsanwaltschaft Baden folgende Anträge: " 1. A._____ sei gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verwahren. 2. Eventualiter sei erneut eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.