" 1. Der gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31.03.2022 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, betreffend A._____ angeordnete Vollzug der stationären Behandlung von psychischen Störungen wird infolge Aussichtslosigkeit und nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a und c suspensiv auf den Zeitpunkt aufgehoben, an dem das Bezirksgericht Baden über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB entschieden hat.