1.2. Das Amt für Justizvollzug hob mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 die ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit "suspensiv" auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids über den gleichentags gestellten Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme hin auf. 1.3. Das Bezirksgericht Baden ordnete anstelle der aufgehobenen ambulanten Massnahme (und anstelle des Strafvollzugs) mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 31. März 2022 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. 1.4. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 12. April 2024 Folgendes: